All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ver­trä­ge, Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen von Schaumermal24 (im Fol­gen­den „Anbie­ter“) gegen­über Unter­neh­mern im Sin­ne von § 14 BGB, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen (im Fol­gen­den „Kun­de“).
2. Der Anbie­ter lie­fert aus­schließ­lich an Geschäfts­kun­den (B2B). Der Ver­kauf an Ver­brau­cher (§ 13 BGB) ist aus­ge­schlos­sen.
3. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wer­den nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, der Anbie­ter stimmt ihrer Gel­tung schrift­lich zu.
4. Die­se AGB gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, ohne dass es eines erneu­ten Hin­wei­ses bedarf.

§ 2 Vertragsschluss

1. Ange­bo­te des Anbie­ters sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Tech­ni­sche Anga­ben, Zeich­nun­gen, Lay­outs, Abbil­dun­gen und Mus­ter stel­len kei­ne Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie dar.
2. Ein Ver­trag kommt zustan­de durch
◦ schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung,
◦ Lie­fe­rung oder
◦ Rech­nungs­stel­lung.
3. Offen­sicht­li­che Irr­tü­mer, Schreib- und Rechen­feh­ler berech­ti­gen den Anbie­ter zur Berichtigung.

§ 3 Rol­le des Anbie­ters / Händ­ler- und Systemintegratorstatus

1. Der Anbie­ter ist Händ­ler und Sys­tem­in­te­gra­tor, nicht Her­stel­ler der gelie­fer­ten Hard­ware, es sei denn, dies ist aus­drück­lich anders ver­ein­bart.
2. Für Hard­ware (z. B. Soehn­le, Godex, Uni­code, Zomer­dam) gel­ten grund­sätz­lich die Gewähr­leis­tungs- und Garan­tie­be­stim­mun­gen der jewei­li­gen Her­stel­ler.
3. Der Anbie­ter schul­det ins­be­son­de­re nicht:
◦ die Eig­nung für bestimm­te Pro­duk­ti­ons­pro­zes­se,
◦ die Ein­hal­tung lebens­mit­tel­recht­li­cher Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten (z. B. LMIV),
◦ die Rich­tig­keit von Prei­sen, Gewich­ten, Nähr­wer­ten, Zuta­ten oder All­er­ge­nen,
◦ Errei­chen bestimm­ter Ver­kaufs- oder Ein­spar­zie­le.
4. Der Kun­de trägt die allei­ni­ge Ver­ant­wor­tung für alle inhalt­li­chen und recht­li­chen Anfor­de­run­gen an Eti­ket­ten, Aus­zeich­nun­gen und Daten.

§ 4 Prei­se und Zahlungsbedingungen

1. Alle Prei­se ver­ste­hen sich net­to in Euro zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er.
2. Ver­pa­ckung, Ver­sand, Ver­si­che­rung, Zöl­le, Instal­la­ti­on, Inbe­trieb­nah­me, Schu­lung, Rei­se­kos­ten, Soft­ware­kon­fi­gu­ra­ti­on und sons­ti­ge Neben­kos­ten wer­den geson­dert berech­net, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist.
3. Rech­nun­gen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zah­lung fäl­lig.
4. Bei Zah­lungs­ver­zug ist der Anbie­ter berech­tigt, wei­te­re Lie­fe­run­gen zurück­zu­hal­ten oder Vor­kas­se zu verlangen.

§ 5 Lie­fe­rung und Gefahrübergang

1. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, lie­fert der Anbie­ter ab Lager (EXW).
2. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung geht auf den Kun­den über, sobald die Ware dem Trans­por­teur über­ge­ben oder vom Kun­den über­nom­men wird.
3. Lie­fer­ter­mi­ne sind nur ver­bind­lich, wenn sie schrift­lich als ver­bind­lich bezeich­net wur­den.
4. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Lie­fer­ver­zug sind – vor­be­halt­lich § 12 – ausgeschlossen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus der Geschäfts­be­zie­hung Eigen­tum des Anbie­ters.
2. Der Kun­de ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang berech­tigt. Die hier­aus ent­ste­hen­den For­de­run­gen gegen Drit­te tritt er bereits jetzt in Höhe des Rech­nungs­be­trags zur Siche­rung an den Anbie­ter ab; der Anbie­ter nimmt die­se Abtre­tung an.
3. Gerät der Kun­de in Zah­lungs­ver­zug, ist der Anbie­ter berech­tigt, gelie­fer­te Ware zurück­zu­neh­men und zu die­sem Zweck den Betrieb des Kun­den zu betreten.

§ 7 Soft­ware, Firm­ware und Lizenz

1. Vom Anbie­ter bereit­ge­stell­te Soft­ware (ein­schließ­lich kun­den­spe­zi­fi­scher Godex-Ver­sio­nen, Firm­ware-Modi­fi­ka­tio­nen, Kon­fi­gu­ra­ti­ons­da­tei­en, Tem­pla­tes, Lay­outs und Makros) wird nicht ver­kauft, son­dern dem Kun­den aus­schließ­lich als ein­fa­ches, nicht über­trag­ba­res Nut­zungs­recht zur Ver­wen­dung im eige­nen Betrieb ein­ge­räumt.
2. Die Soft­ware und alle Anpas­sun­gen blei­ben geis­ti­ges Eigen­tum des Anbie­ters, auch wenn sie ganz oder teil­wei­se indi­vi­du­ell für den Kun­den erstellt wur­den.
3. Eine Wei­ter­ga­be, Über­las­sung, Ver­öf­fent­li­chung, Ver­mie­tung oder sons­ti­ge Zugäng­lich­ma­chung der Soft­ware oder von Tei­len davon an Drit­te – ein­schließ­lich Wett­be­wer­ber, ver­bun­de­ner Unter­neh­men, Sub­un­ter­neh­mer oder IT-Dienst­leis­ter – ist ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung des Anbie­ters unter­sagt.
4. Bei Ver­stoß gegen Absatz 3 haf­tet der Kun­de für sämt­li­che dem Anbie­ter ent­ste­hen­den Schä­den. Die Gel­tend­ma­chung wei­ter­ge­hen­der Ansprü­che (ins­be­son­de­re Unter­las­sungs­an­sprü­che sowie Her­aus­ga­be der aus der Ver­let­zung erziel­ten wirt­schaft­li­chen Vor­tei­le) bleibt aus­drück­lich vor­be­hal­ten.
5. Ein Anspruch auf Her­aus­ga­be von Quell­codes besteht nicht. Rever­se Engi­nee­ring, Dekom­pi­lie­rung und sons­ti­ge For­men des Nach­baus sind unter­sagt, soweit gesetz­lich zulässig.

§ 8 Installations‑, Para­me­trie­rungs- und Remote-Leistungen

1. Mon­ta­ge, Inbe­trieb­nah­me, Para­me­trie­rung, Waa­gen­in­te­gra­ti­on, Netz­werk­kon­fi­gu­ra­ti­on, Eti­ket­ten­lay­out-Erstel­lung sowie Schu­lun­gen sind nur geschul­det, wenn sie geson­dert beauf­tragt und ver­gü­tet wer­den.
2. Fern­war­tung und Remo­te-Zugrif­fe (z. B. via Team­View­er, Any­Desk) erfol­gen aus­schließ­lich auf Risi­ko des Kun­den.
3. Der Kun­de ist allein ver­ant­wort­lich für regel­mä­ßi­ge Daten­si­che­run­gen, Back­ups und die Wie­der­her­stel­lung von Sys­te­men und Daten.

§ 9 Gewährleistung

1. Für neu gelie­fer­te Hard­ware beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist 12 Mona­te ab Gefahr­über­gang.
2. Ein Sach­man­gel liegt vor, wenn die gelie­fer­te Ware ein­schließ­lich der mit­ge­lie­fer­ten Firm­ware nicht die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit auf­weist oder sich nicht für die ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung eig­net. Feh­ler in der mit­ge­lie­fer­ten Firm­ware, die bereits beim Gefahr­über­gang ange­legt sind, gel­ten als Sach­män­gel der Ware.
3. Bei Sach­män­geln leis­tet der Anbie­ter nach sei­ner Wahl Nach­er­fül­lung durch:
◦ Nach­bes­se­rung (Repa­ra­tur, Feh­ler­kor­rek­tur, Firm­ware-Update) oder
◦ Ersatz­lie­fe­rung.

4. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Kun­de – unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen – Min­de­rung ver­lan­gen oder vom Ver­trag zurück­tre­ten. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bestehen nur nach Maß­ga­be von § 12.
5. Von der Gewähr­leis­tung aus­ge­schlos­sen sind ins­be­son­de­re:
◦ Ver­schleiß­tei­le (z. B. Druck­köp­fe, Wal­zen, Mes­ser, Sen­so­ren),
◦ Ver­brauchs­ma­te­ri­al (z. B. Eti­ket­ten, Farb­bän­der, Foli­en),
◦ Män­gel auf­grund unsach­ge­mä­ßer Ver­wen­dung, Bedien­feh­lern, unge­eig­ne­ter Umge­bungs­be­din­gun­gen, Fremd­soft­ware, Netz­werk­pro­ble­men oder Ein­grif­fen durch Drit­te.
6. Han­delt es sich bei der gelie­fer­ten Ware um Pro­duk­te Drit­ter (Her­stel­ler­wa­re), kann der Anbie­ter sei­ne Gewähr­leis­tungs­pflicht zunächst dadurch erfül­len, dass er dem Kun­den die ihm gegen den Her­stel­ler zuste­hen­den Gewähr­leis­tungs- und Garan­tier­rech­te abtritt und den Kun­den bei deren Durch­set­zung unter­stützt. Schei­tert die Inan­spruch­nah­me des Her­stel­lers aus Grün­den, die der Kun­de nicht zu ver­tre­ten hat, lebt die Gewähr­leis­tungs­pflicht des Anbie­ters im Rah­men die­ser AGB wie­der auf.
7. Eigen­stän­di­ge Garan­tie­ver­spre­chen des Anbie­ters wer­den nur wirk­sam, wenn sie aus­drück­lich und schrift­lich als „Garan­tie“ bezeich­net sind.

§ 10 Eti­ket­ten­in­hal­te, Daten und Rechtskonformität

1. Der Kun­de ist aus­schließ­lich dafür ver­ant­wort­lich, dass alle auf Eti­ket­ten, Aus­zeich­nun­gen und in Sys­te­men ver­wen­de­ten Inhal­te (ins­be­son­de­re Prei­se, Gewich­te, Nähr­wer­te, Zuta­ten, All­er­ge­ne, Char­gen, MHD, Los­kenn­zeich­nun­gen, gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Hin­wei­se) rich­tig, voll­stän­dig und recht­lich zuläs­sig sind.
2. Der Anbie­ter schul­det kei­ne recht­li­che Prü­fung von Inhal­ten und über­nimmt kei­ne Haf­tung für die inhalt­li­che Rich­tig­keit oder recht­li­che Zuläs­sig­keit der vom Kun­den ver­wen­de­ten Kenn­zeich­nun­gen.
3. Der Kun­de hat alle Druck­ergeb­nis­se vor der pro­duk­ti­ven Nut­zung zu prü­fen und freizugeben.

§ 11 Rekla­ma­tio­nen und Rücksendungen

1. Offen­sicht­li­che Män­gel sind vom Kun­den unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von 7 Kalen­der­ta­gen nach Lie­fe­rung schrift­lich zu rügen. Unter­bleibt die recht­zei­ti­ge Rüge, gilt die Lie­fe­rung als geneh­migt.
2. Rück­sen­dun­gen haben fracht­frei und nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung des Anbie­ters zu erfol­gen.
3. Kos­ten, die durch unbe­rech­tig­te Män­gel­rü­gen oder Rück­sen­dun­gen ent­ste­hen, trägt der Kunde.

§ 12 Haftung

1. Der Anbie­ter haf­tet unbe­schränkt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Anbie­ters, sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, sowie für Schä­den nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.
2. Für sons­ti­ge Schä­den haf­tet der Anbie­ter bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen unbe­schränkt.
3. Bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten (Kar­di­nal­pflich­ten) ist die Haf­tung des Anbie­ters auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt, maxi­mal jedoch auf den Net­to-Auf­trags­wert des jewei­li­gen Ver­tra­ges.
4. Bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung nicht wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist die Haf­tung aus­ge­schlos­sen.
5. Unab­hän­gig von Absatz 3 sind – soweit gesetz­lich zuläs­sig – Ansprü­che auf Ersatz mit­tel­ba­rer Schä­den und Fol­ge­schä­den aus­ge­schlos­sen, ins­be­son­de­re für:
◦ Pro­duk­ti­ons­aus­fall,
◦ Betriebs­un­ter­bre­chung,
◦ ent­gan­ge­nen Gewinn,
◦ Rück­ruf­kos­ten,
◦ Daten­ver­lust,
◦ Ver­nich­tung oder Wert­min­de­rung von Ware infol­ge feh­ler­haf­ter Kenn­zeich­nung.
6. Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten eben­falls für die per­sön­li­che Haf­tung der Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen des Anbie­ters.
7. Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht, soweit der Anbie­ter eine Garan­tie über­nom­men oder einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen hat.

§ 13 Export / Lie­fe­run­gen in Drittländer

1. Bei Lie­fe­run­gen außer­halb der EU (ins­be­son­de­re in die Schweiz) über­nimmt der Anbie­ter kei­ne Zoll­ab­wick­lung. Sämt­li­che Zöl­le, Steu­ern, Gebüh­ren und Import­for­ma­li­tä­ten trägt der Kun­de.
2. Der Kun­de ist ver­ant­wort­lich für die Ein­hal­tung aus­län­di­scher Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re Zoll- und Importbestimmungen.

§ 14 Datenschutz

Der Anbie­ter ver­ar­bei­tet per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten aus­schließ­lich im Rah­men der gel­ten­den Daten­schutz­ge­set­ze zum Zweck der Ver­trags­durch­füh­rung und Kun­den­be­treu­ung. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erge­ben sich aus der geson­der­ten Datenschutzerklärung.

§ 15 Teilmängel

Män­gel ein­zel­ner Tei­le einer Lie­fe­rung berech­ti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung, sofern der man­gel­freie Teil für den Kun­den sinn­voll nutz­bar ist.

§ 16 Schriftform

Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges und die­ser AGB bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch für die Auf­he­bung des Schriftformerfordernisses.

§ 17 Rechts­wahl und Gerichtsstand

1. Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Das UN-Kauf­recht (CISG) ist aus­ge­schlos­sen.
2. Ist der Kun­de Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist der Sitz des Anbie­ters aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus und im Zusam­men­hang mit die­sem Vertrag.

§ 18 Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser AGB ganz oder teil­wei­se unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder wer­den, bleibt die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen unbe­rührt. An die Stel­le der unwirk­sa­men Bestim­mung tritt die jeweils gesetz­li­che Regelung.