Zum 13. Dezem­ber 2014 ändern sich die Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten für Lebens­mit­tel, die­ser Ver­än­de­rung zugrun­de liegt die Lebens­mit­tel­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung (LMIV).


Ver­pa­ckun­gen, die an den Ver­brau­cher abge­ge­ben wer­den, müs­sen voll­stän­dig aus­ge­zeich­net sein. Eine voll­stän­di­ge Kenn­zeich­nung muss fol­gen­de Infor­ma­tio­nen beinhalten:

  • Ver­kehrs­be­zeich­nung
  • Firma/ Name und Anschrift
  • Ver­zeich­nis aller Zuta­ten und deren Menge 
  • MHD oder Ver­brauchs­da­tum (inkl. Temperaturangabe)
  • Gewicht der Ware
  • Los­num­mer

 

Die Aus­zeich­nung der Ware mit den wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen muss fol­gen­der­ma­ßen auf der Packung ange­ge­ben werden:

  • gut les­bar ( Schrift­grö­ße mind. 1,2mm) an einer gut sicht­ba­ren Stelle
  • in deut­scher, leicht ver­ständ­li­cher Sprache
  • unver­wisch­bar

 

Der Auf­zäh­lung der ein­zel­nen Zuta­ten eines Lebens­mit­tels muss der Über­be­griff „Zuta­ten“ vor­an­ge­stellt wer­den. Wei­ter­hin sind die Inhalts­stof­fe abstei­gend nach ihrem Gewichts­an­teil, zum Zeit­punkt der Her­stel­lung, auf­zu­füh­ren. Fol­gen­de Aspek­te gilt es zusätz­lich zu beachten:

  • Wird im Pro­dukt eine Zutat ver­wen­det, die wie­der­um aus ver­schie­de­nen Zuta­ten zusam­men­ge­setzt ist, so müs­sen die­se sepa­rat auf­ge­führt wer­den. Ent­hält ein Pro­dukt zum Bei­spiel „Toma­ten­ket­chup“ wird das als „Toma­ten, Zucker, Brannt­wein­es­sig, modi­fi­zier­te Kar­tof­fel­stär­ke, Koch­salz, Gewür­ze“ aufgeführt.
  • Was­ser und flüch­ti­ge Zuta­ten müs­sen gemäß ihrem Gewichts­an­teil im End­erzeug­nis ange­ge­ben wer­den. Falls der errech­ne­te Anteil weni­ger als 5% beträgt, kann die Anga­be auch ent­fal­len, wie zum Bei­spiel bei „Koch­schin­ken“.
  • Wenn die Zuta­ten in getrock­ne­ter oder kon­zen­trier­ter Form ver­ar­bei­tet wur­den, so muss kei­ne Anga­be zu der vor­her ver­wen­de­ten Was­ser­men­ge gemacht wer­den. „Tro­cken­pil­ze“ kön­nen als „Pil­ze“ dekla­riert wer­den, ohne Anga­be der Was­ser Men­ge, wel­ches vor­her zum Ein­le­gen der Pil­ze gebraucht wurde.
  • Zuta­ten, deren Anteil im End­erzeug­nis gerin­ger als 2% ist, dür­fen in belie­bi­ger Rei­hen­fol­ge auf­ge­zählt werden.
  • Bei Zuta­ten, die einer bestim­men Klas­se zuge­ord­net wer­den kön­nen (Anla­ge 1) ist es aus­rei­chend, den Namen die­ser Klas­se anzu­ge­ben. So reicht zum Bei­spiel die Bezeich­nung „Gewür­ze“ anstatt „Kar­da­mom“, „Salz“ etc.
  • „Stär­ke“ ist gemäß ihrer spe­zi­fi­schen, pflanz­li­chen Her­kunft zu kenn­zeich­nen, wenn die Zuta­ten Glu­ten ent­hal­ten kön­nen, so zum Bei­spiel „Wei­zen­stär­ke“.
  • Zusatz­stof­fe sind neben dem Name der Klas­se noch mit der Ver­kehrs­be­zeich­nung oder der E‑Nummer zu kenn­zeich­nen. Eine Dop­pel­kenn­zeich­nung (E‑Nummer und Ver­kehrs­be­zeich­nung) ist nicht zuläs­sig. Zum Bei­spiel „Kon­ser­vie­rungs­stoff: Natri­um­ni­trit“ oder „Kon­ser­vie­rungs­stoff: E250“ (Anla­ge 2)
  • Wenn ein Pro­dukt nur aus einer Zutat besteht oder die Ver­kehrs­be­zeich­nung des Lebens­mit­tels ein­deu­tig auf die Zutat schlie­ßen lässt, so muss kein Zuta­ten­ver­zeich­nis erstellt wer­den, z.B. „Schwei­ne­fi­let“.
  • Im Lebens­mit­tel ent­hal­te­ne All­er­ge­ne müs­sen immer gekenn­zeich­net wer­den, z.B. „Gewür­ze (ent­hält Sel­le­rie)“. Ab dem 13. Dezem­ber 2014 müs­sen All­er­ge­ne wei­ter­hin durch einen Schrift­satz her­vor­ge­ho­ben wer­den, so dass sie sich vom Rest des Zuta­ten­ver­zeich­nis­ses abhe­ben. Die kann bei­spiels­wei­se durch Schrift­art, Schrift­stil oder eine ande­re Hin­ter­grund­far­be erfolgen.

 

Ins­ge­samt gibt es 14 kenn­zeich­nungs­pflich­ti­ge All­er­ge­ne, zu denen gehören:

  • Glu­ten hal­ti­ge Getrei­de (Wei­zen, Rog­gen, Gers­te, Hafer, Din­kel, Kamut), sowie dar­aus her­ge­stell­te Erzeugnisse
  • Krebs­tie­re und Krebstiererzeugnisse
  • Eier und Eiererzeugnisse
  • Fisch und Fischerzeugnisse
  • Erd­nüs­se und Erdnusserzeugnisse
  • Soja und Sojaerzeugnisse
  • Milch und Milch­er­zeug­nis­se, ein­schließ­lich Laktose
  • Scha­len­früch­te (Man­del , Hasel­nuss, Wal­nuss, Kaschunuss, Pecan­nuss, Para­nuss, Pis­ta­zie, Maca­da­mi­a­nuss, Queens­land­nuss), sowie dar­aus her­ge­stell­te Erzeugnisse
  • Sel­le­rie und Sellerieerzeugnisse
  • Senf und Senferzeugnisse
  • Sesam und Sesamerzeugnisse
  • Schwe­fel­oxid und Sul­fi­te in einer Kon­zen­tra­ti­on von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l
  • Lupi­ne
  • Weich­tie­re (Mol­lus­ken), sowie dar­aus her­ge­stell­te Erzeugnisse

 

Ein Ver­weis auf even­tu­ell vor­han­de­ne All­er­ge­ne muss bereits erfol­gen, wenn auch nur eine kleins­te Men­ge im End­pro­dukt ent­hal­ten ist.
Bei­spiel: Zutaten:55% Schwei­ne­fleisch, Speck, Trink­was­ser, Nitrit­pö­kel­salz (Koch­salz, Kon­ser­vie­rungs­stoff: E 250), Gewür­ze (ent­hält Sel­le­rie und Senf), Lak­to­se, Geschmacks­ver­stär­ker: E621

 

Das Min­dest­halt­bar­keits­da­tum eines Lebens­mit­tels wird wie folgt defi­niert: Datum, bis zu dem das Lebens­mit­tel unter ange­mes­se­nen Auf­be­wah­rungs­be­din­gun­gen sei­ne spe­zi­fi­schen Eigen­schaf­ten behält. Die­ses wird immer mit „min­des­tens halt­bar bis TT.MM.JJJJ ange­ge­ben.
Falls ein Pro­dukt nur gekühlt halt­bar ist, so ist die Lager­be­din­gung (Tem­pe­ra­tur) direkt beim MHD anzu­ge­ben. Bei­spiel: Bei unter 7°C min­des­tens halt­bar bis 31.12.2015

 

Die Nähr­wert­kenn­zeich­nung ist für hand­werk­li­che Betrie­be irrele­vant, die­se sind laut der LMIV von der Nähr­wert­kenn­zeich­nung ausgenommen.

 

 

Schein­feld 14.05.2014